Nutzungsbedingungen

Veröffentlicht am 24. Januar 2024

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Creo Medical GmbH für Verträge mit Unternehmern

1.  Allgemeine Bestimmungen

  • Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AVLB“) der Firma Creo Medical GmbH, Hans-Bröckler-Str.29, 40764 Langenfeld (nachfolgend „Verkäufer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Käufer“).
  • Auf alle zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Verträge und Angebote des Verkäufers über die Lieferung von Produkten und sonstigen Leistungen des Verkäufers finden ausschließlich diese AVLB Anwendung. Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn der Verkäufer hat sie ausdrücklich schriftlich Ein Schweigen des Verkäufers auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
  • Soweit in diesen AVLB Schriftform vorgegeben ist, wird diese auch gewahrt durch Übermittlungen mittels E-Mail sowie digitale/elektronische Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign).

 

2.  Angebot, Vertragsabschluss, Lieferumfang

  • Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Käufer auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Lieferauftrag, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande, sofern der Käufer eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss durch die Lieferung der Ware. Sofern eine Auftragsbestätigung des Verkäufers erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.
  • Preise und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Dies gilt nicht, falls ein vom Verkäufer ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter nach Vertragsschluss mündliche Erklärungen oder Zusicherungen abgibt.
  • Die dem Angebot des Verkäufers beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. stellen weder eine Garantie dar, noch wird hiermit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ gekennzeichnet.
  • Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, aus seinem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt auch nicht allein in der Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
  • Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar
  • Vom Verkäufer übergebene Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen verbleiben in seinem Eigentum und Urheberrecht, sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.

 

 

3.  Preise

  • Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ab Werk oder Lager des Verkäufers (EXW Incoterms 2020) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Fracht, Verpackung, Versicherung und Montage werden gesondert Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und bei freier Anlieferung zurückgenommen.
  • Bei Kleinstaufträgen unter € 200,00 Warenwert behält sich der Verkäufer die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 45,00 vor.

 

 

  • Der Verkäufer ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für seine Leistungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten seiner vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als 2 Monate Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechtes des Verkäufers 25% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Vergütung geltend machen.

 

4.  Zahlungsbedingungen

  • Soweit nichts anderes festgelegt ist, werden Zahlungen mit Lieferung und Rechnungseingang ohne Abzug sofort fällig. Im Falle von Neukunden, also solchen, die erstmalig Produkte und/oder sonstige Leistungen vom Verkäufer beziehen, und Käufern mit Sitz im Ausland behält sich der Verkäufer jedoch ausdrücklich vor, die Lieferung von der vollständigen vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen (Vorkasse). Für die Einhaltung jedweder Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers maßgeblich.
  • Zahlungen des Käufers werden auf die jeweilige älteste Schuld angerechnet. Skonti für neue Lieferungen werden nicht gewährt, solange alte Rechnungen noch nicht beglichen sind.
  • Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.
  • Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Verkäufers sofort fällig.

 

 

5.  Warenrückgabe

  • Die nachfolgenden Regelungen unter dieser Ziffer 5. gelten ausschließlich für Fälle der Warenrückgabe außerhalb bestehender Gewährleistungspflichten oder sonstigen gesetzlich zwingenden Pflichten.
  • Der Verkäufer nimmt an den Käufer gelieferte Ware nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers zurück. Beschädigte oder defekte Waren werden nicht zurückgenommen, es sei denn der Verkäufer hat dem ausdrücklich und in Kenntnis der Beschädigung oder des Defekts zugestimmt.
  • Für die Abwicklung der Rückgabe wird ungeachtet der von dem Käufer zu tragenden Versand- und Transportkosten eine Bearbeitungsgebühr von 10% des ursprünglich in Rechnung gestellten Netto- Verkaufspreises, mindestens jedoch € 25,- Euro in Abzug gebracht.
  • Produkte, die sich nicht mehr im Handel befinden, steril verpackte Produkte sowie Sonderausführungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
  • Eine Rücksendung hat spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Ware zu In jedem Fall hat der Käufer vor Rücksendung den Customer Service des Verkäufers zu kontaktieren und die Rücksendung abzustimmen. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Vorgaben ist der Verkäufer zur Annahme der Ware nicht verpflichtet.

 

 

Vorstehende Absätze bleiben hiervon unberührt.5.5 Zur Ansicht gelieferte Ware ist bei Nichtabnahme auf Kosten und Gefahr des Empfängers an den Verkäufer zurückzusenden. Ziffer 5.5 gilt entsprechend.

 

 

6.  Eigentumsvorbehalt

  • Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
  • Der Käufer tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer.
  • Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
  • Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

 

 

7.  Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

  • Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, ) Lieferterminen und -fristen bemüht der Verkäufer sich, diese nach besten Kräften einzuhalten. Schriftlich verbindliche vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.

 

 

  • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten
  • Erhält der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen, Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Käufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 1 Woche) ein, so wird er den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Pandemien/Epidemien (inkl. Covid19), Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebshinderungen - z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
  • Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem § 7.3 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Vorstehende Regelungen gemäß § 7.4 S. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn aus den in § 7.3 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
  • Verursacht der Käufer eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.

 

 

8.  Gefahrübergang

  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes durch den Verkäufer oder die von dem Verkäufer autorisierten Handelsvertreter an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
  • Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an für die Dauer der Verzögerung auf den Käufer über.

 

 

9.  Gewährleistung, Mängelansprüche, Wareneingangskontrolle

  • Soweit der Verkäufer mit dem Käufer ausdrückliche und verbindliche Vereinbarungen über Qualität, Eigenschaften, Spezifikationen, etc. und/oder Menge der bestellten Ware getroffen hat („vereinbarte Beschaffenheit“), sind diese gegenüber den objektiven Anforderungen des 434 Abs. 3 BGB vorrangig. Im Übrigen ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben, davon auszugehen, dass die Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, soweit sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. § 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB bleibt unberührt.

 

  • Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
  • Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer Untersuchung nach Maßgabe des Vorstehenden nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  • Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt Der Käufer hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
  • Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 10. Dieser AVLB bleibt hiervon unberührt.
  • Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 8 dieser Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziff. 10. 2 dieser AVLB, insoweit finden die gesetzlichen Fristen Anwendung.

 

 

10.  Haftung

  • Der Verkäufer haftet nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
  • Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
    • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
    • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf;
    • im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
    • im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
    • soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko nach Maßgabe dieser AVLB übernommen hat;
    • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
  • Im Falle, dass dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender 10.2, dort 1., 3., 4., 5. und 6. Unterpunkt vorliegt, haftet der Verkäufer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
  • Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist Ausgeschlossen ist insbesondere eine Haftung für Schäden, die ausschließlich aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, insbesondere der Nichtbeachtung der der Ware beigefügten oder auf der Ware angebrachter Gebrauchsanweisung, oder aufgrund von Änderungen, Reparaturen oder Reparaturversuchen des Käufers, eines Kunden des Käufers oder von dem Käufer oder dessen Kunden beauftragten Dritten entstanden sind.
  • Die Haftungsausschlüsse -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 10.1 bis 10.4 und Ziff. 10.6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern des Verkäufers.

 

 

  • Soweit dem Käufer nach Maßgabe dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer

9.4 dieser AVLB. Ziffer 10.2 dieser AVLB gilt entsprechend.

  • Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht

 

11.  Geheimhaltung

  • Der Käufer verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit dem Verkäufer zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche, produkt- oder marktbezogene Informationen über Unternehmen, Produkte und/oder Kunden des Verkäufers beinhalten, sofern der Verkäufer die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat (insgesamt „vertrauliche Informationen“). Der Käufer wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer verwenden.
  • Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Käufer an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  • Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:
    1. der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Käufers Stand der Technik wird oder
    2. dem Käufer bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
    3. von dem Käufer ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
    4. aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
  • Bestimmungen einer etwaig zwischen den Parteien geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung bleiben hiervon unberührt und gelten gegenüber den vorstehenden Regelungen vorrangig.

 

12.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  • Erfüllungsort ist in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Sitz des Verkäufers.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

 

Stand dieser AVLB: Juni 2024